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Erbrachte Leistungen für die Familie werden als sich entsprechend angesehen, so steht z.B. die Betreuung der minderjährigen Kinder der Zahlung von Unterhalt gleich. Barunterhaltspflichtig für den Kindesunterhalt ist nur derjenige, der die Kinder nicht betreut, man orientiert sich allgemein an der „Düsseldorfer Tabelle“. Nur im Wechselmodell, d.h. der Betreuung der Kinder durch beide Eltern im gleichen zeitlichen Umfang, sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkünfte unterhaltspflichtig.

Besteht bei den Kindern neben dem Unterhalt Mehr- bzw. Sonderbedarf, ist dieser von den Eltern zusammen entsprechend ihrer jeweiligen Einkommensverhältnisse zu tragen.

Das gewählte Betreuungsmodell wirkt sich zudem auf Ehegattenunterhaltsansprüche aus, auf Unterhaltsansprüche des betreuenden, nicht verheirateten Elternteils nur sehr eingeschränkt und das auch nur dann, wenn die Eltern zuvor als Familie gemeinsam gelebt haben.

Seit 2011 gilt die EG-Unterhaltsverordnung. Dies bedeutet für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte eine deutliche Erleichterung bei der europaweiten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Immer mehr erleben wir auch die Bedürftigkeit der älteren Menschen. Unterhaltsansprüche der eigenen Eltern, meist geltend gemacht über das Sozialamt, sind leider keine Seltenheit mehr.

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